§ 46e WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zuständigkeit

§ 46e.

Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heeresgebührenamt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014632

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