Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
- 1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
- a) 714,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
- b) 867,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
- 2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
- a) 714,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
- b) 867,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
- 3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:
- a) 714,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
- b) 867,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
- 4. für die Fachvorstehung:
- a) 306,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
- b) 459,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
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