§ 46c VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

§ 46c.

(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

  1. 1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
  1. a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
  2. b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
  1. 2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
  1. a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
  2. b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
  1. 3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:
  1. a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
  2. b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
  1. 4. für die Fachvorstehung:
  1. a) 300,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
  2. b) 450,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)