6. Abschnitt
Militärische Dienstleistungen von Frauen Ausbildungsdienst
§ 46a.
(1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt.
(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.
(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(Anm.: Abs. 4aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr
- 1. den Ausbildungsdienst angetreten haben und
- 2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014628
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