§ 46a NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46a.

Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für die Alterspension maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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