Feststellung von Versicherungszeiten
§ 46a.
Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2006
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40078551
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