§ 46a JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 19/2001

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

§ 46a.

(1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Die §§ 28 und 30 sind anzuwenden.

(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 19/2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177410

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