§ 46 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 idF BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft (vgl. § 57 Abs. 8).

§ 46.

Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40050139

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