Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Leiter/Leiterin eines Instituts (Institutsvorstand)
§ 46.
(1) Die Aufgaben des Institutsvorstandes sind:
- 1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;
- 2. organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;
- 3. Wahrnehmung der Funktion des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal;
- 4. Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie der Räume;
- 5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
- 6. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;
- 7. Vorsitz in der Institutskonferenz;
- 8. Bestellung von Abteilungsleitern nach Anhörung der Institutskonferenz.
(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Institutsvorstand an die von der Institutskonferenz beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat die Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(3) Der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren, jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus. Ist am Institut kurzfristig kein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi tätig, so hat die Funktion des Institutsvorstandes vorübergehend ein vom Fakultätskollegium zu bestimmender Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes auszuüben.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen, der bei dessen Verhinderung oder Abberufung die Amtsgeschäfte führt.
(5) Die Institutskonferenz kann – auch auf Antrag des Dekans – den Institutsvorstand vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Die Abberufung ist auch möglich, wenn der Institutsvorstand die Funktion gemäß Abs. 3 ohne Wahl ausübt.
(6) An Instituten, denen wenigstens drei Universitätsprofessoren zugeordnet sind, können auf Vorschlag des Institutsvorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Lehr- und Forschungsaufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.
(7) Zum Leiter einer Abteilung kann vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz ein dem betreffenden Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Institutsvorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Geldmittel, Lehraufgabe, Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016583
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