Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46
(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;
- 2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;
- 3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;
- 4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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