§ 46 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Berufung gegen die Senatsentscheidung

§ 46

(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

  1. 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;
  2. 2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;
  3. 3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;
  4. 4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.

(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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