Vermittlung von Bühnendienstverträgen
§ 46
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnendienstverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 46
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnendienstverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.
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