§ 46 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Vermittlung von Bühnendienstverträgen

§ 46

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnendienstverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.

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