TEIL B.
Berufsbildende Schulen.
Abschnitt I.
Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 46. Aufgabe der Berufsschule
(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.
(2) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf Grund des § 8a Abs. 3 erlassenen Ausführungsgesetzen einzurichten sind.
(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127755
alte Dokumentnummer
N7199850857L
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