§ 46 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schiffahrtsanlagen

§ 46

(1) § 46.Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche Schiffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schiffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

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