§ 46 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

4. Teil

SORTENORDNUNG 1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46.

(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

  1. 1. im Rahmen der Registerprüfung
  1. a) unterscheidbar,
  2. b) homogen und
  3. c) beständig ist,
  1. 2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
  2. 3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

  1. 1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
  2. 2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
  3. 3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

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