§ 46 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

7. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 46.

(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123160

alte Dokumentnummer

N7199012775J

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