§ 46 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

6. Unterabschnitt

Befähigungsprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik

Form der Befähigungsprüfung

§ 46.

Die Befähigungsprüfung für Sondererzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125489

alte Dokumentnummer

N7199439516J

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