§ 46 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

6. Unterabschnitt Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik Form der Diplomprüfung

§ 46.

Die Diplomprüfung für Sondererzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127286

alte Dokumentnummer

N7199762859J

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