§ 46 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils

§ 46

PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung soweit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Beeinträchtigungen vorgebeugt wird.

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