Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957
§ 46. Verfall von Gegenständen.
Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung versucht oder begangen wurde, können für verfallen erklärt werden, soweit sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener Gegenstände fällt dem Bund zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145863
alte Dokumentnummer
N9195721136L
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