§ 46 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1957

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957

§ 46. Verfall von Gegenständen.

Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung versucht oder begangen wurde, können für verfallen erklärt werden, soweit sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener Gegenstände fällt dem Bund zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145863

alte Dokumentnummer

N9195721136L

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