Zuständigkeit
§ 46.
(1) Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen der Grundsatzbestimmungen, ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)