§ 46 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Nachtragsfristen

§ 46

Es sind nachzutragen

  1. 1. die in § 41 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
  2. 2. die in § 42 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
  3. 3. die in § 43 Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 43 Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Risse zumindest jährlich;
  4. 4. die in § 44 Abs. 1 Z 1 genannten Risse und Karten zumindest zweijährig;
  5. 5. die in § 45 genannten Risse zumindest zweijährig.

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