§ 46 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind (vgl. § 123 Abs. 45).

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 46.

(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
  2. 2. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

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