§ 46.
Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40204131
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