§ 46.
Für die Bestellung der Prüfungskommission gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 2.
Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat ein Rat des Oberlandesgerichtes zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht, kann an Stelle des zweiten Rates der Vorsteher des Grundbuchsamtes der Prüfung beigezogen werden.
Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12099173
alte Dokumentnummer
N61979162910
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