§ 46 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 46.

Für die Bestellung der Prüfungskommission gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 2.

Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat ein Rat des Oberlandesgerichtes zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht, kann an Stelle des zweiten Rates der Vorsteher des Grundbuchsamtes der Prüfung beigezogen werden.

Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

182/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12099173

alte Dokumentnummer

N61979162910

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