§ 46 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Wehrgesetz 1978: § 10

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 46.

(1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad “Wehrmann" verhängt werden und bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad “Wehrmann" und bewirkt die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren.

vgl. Wehrgesetz 1978: § 10

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061265

alte Dokumentnummer

N4198511455A

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