§ 46 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

4. Teil

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 46.

(1) Die Prüfreihenfolge gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Umstellung gemäß § 170 Abs. 6 GWG 2011 nicht anwendbar.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 6 wird die Umlage bis 31. März 2013 monatlich berechnet.

(3) Die Buchung durch den Verteilergebietsmanager an den einzelnen Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg gemäß § 36 Abs. 1 kann bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2013 vorgenommen werden und hat spätestens mit dem Inkrafttreten des 3. Teils zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 5 wird die Umlage bis 31. Dezember 2013 monatlich berechnet.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.)

(8) Die Nominierungs- und Renominierungsbestimmungen des § 11 Abs. 3, 5, 6, 9 und 10 sind auf Nominierungen und Renominierungen ab dem 1. Oktober 2013 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40149122

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