VII. GEBÜHREN
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 46
(1) § 46.Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.
(2) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 1 000 S zu zahlen.
(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 700 S zu zahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)