§ 46 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 46

§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

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