§ 46 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Forstpflanzenschutz

§ 46.

(1) Die Bestimmungen des II. und III. Teiles sowie die §§ 1 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forstliche Kulturen nach Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

  1. a) bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt herzustellen;
  2. b) die Forstliche Bundesversuchsanstalt tritt, soweit im III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Planzenschutz festgelegt ist, an deren Stelle. Die Führung des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel obliegt jedoch auch für den forstlichen Bereich der Bundesanstalt für Pflanzenschutz.

(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962, bleiben unberührt.

Schlagworte

Einfuhr, Durchfuhr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132176

alte Dokumentnummer

N8197522407L

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