§ 46 EVB

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1921

Die in Ödenburg vorgesehene Postdirektion und Telegraphendirektion für das Burgenland werden aufgelassen und die Geschäfte gehen auf die Postdirektion und die Telegraphendirektion für Wien und Niederösterreich über (vgl. BGBl. Nr. 577/1922).

XI. Verkehrswesen.

§ 46.

Für das Burgenland werden eine Postdirektion, eine Telegraphendirektion und ein Eisenbahnbetriebsinspektorat mit dem Sitz in Ödenburg errichtet.

Die in Ödenburg vorgesehene Postdirektion und Telegraphendirektion für das Burgenland werden aufgelassen und die Geschäfte gehen auf die Postdirektion und die Telegraphendirektion für Wien und Niederösterreich über (vgl. BGBl. Nr. 577/1922).

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10000060

Dokumentnummer

NOR12001410

alte Dokumentnummer

N1192115987S

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