Die in Ödenburg vorgesehene Postdirektion und Telegraphendirektion für das Burgenland werden aufgelassen und die Geschäfte gehen auf die Postdirektion und die Telegraphendirektion für Wien und Niederösterreich über (vgl. BGBl. Nr. 577/1922).
XI. Verkehrswesen.
§ 46.
Für das Burgenland werden eine Postdirektion, eine Telegraphendirektion und ein Eisenbahnbetriebsinspektorat mit dem Sitz in Ödenburg errichtet.
Die in Ödenburg vorgesehene Postdirektion und Telegraphendirektion für das Burgenland werden aufgelassen und die Geschäfte gehen auf die Postdirektion und die Telegraphendirektion für Wien und Niederösterreich über (vgl. BGBl. Nr. 577/1922).
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10000060
Dokumentnummer
NOR12001410
alte Dokumentnummer
N1192115987S
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