§ 46 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sechster Abschnitt

Rechtsmittelverfahren

§ 46.

Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.

ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40152994

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