2. Abschnitt
Bekanntmachungen
§ 46.
(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Verwendung der Muster in den Anhängen IV bis VII in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Bundesgesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) Sofern auf Grund des EWR-Abkommens Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich sind, kann die Bundesregierung hiefür durch Verordnung vorsehen, daß diesen Vorschriften mit besonderen Formularen entsprochen werden kann.
(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz, soweit sie für Bundesministerien als Auftraggeber erfolgen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154308
alte Dokumentnummer
N9199329116J
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