§ 46 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)

§ 46.

(1) Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 44 und 45 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)

(2) Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

Schlagworte

Schichtdienst, Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102116

alte Dokumentnummer

N6198610254G

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