Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
§ 46.
(1) Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 44 und 45 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
(2) Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Schlagworte
Schichtdienst, Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102116
alte Dokumentnummer
N6198610254G
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)