§ 46 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Befassung der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen

§ 46.

Übersteigt die beabsichtigte Bundes-Sportförderung aus Mitteln gemäß § 20 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152200

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