§ 46.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union1) in Kraft. Es ist auf Bier anzuwenden, für das die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Bier, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1977 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12053278
alte Dokumentnummer
N3199423454L
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