§ 46 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

6. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Abschnitt Übergangsbestimmungen Kontaktfrauen

§ 46

§ 46. Die auf Grund des vom Ministerrat am 10. November 1981 beschlossenen Förderungsprogrammes für Frauen im Bundesdienst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten Kontaktfrauen gelten bis zur Wahl nach einer zu erlassenden Wahlordnung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 1996 als bestellte Kontaktfrauen nach diesem Bundesgesetz.

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