§ 46 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 46

Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen.

(1) Außerhalb der Gebäude sind geeignete Stellen zur Wasserentnahme für die Brandbekämpfung vorzusehen.

(2) In den Betriebs- und Lagerräumen sind geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Die Handfeuerlöscher sind jährlich durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung ist eine Vormerkung in einfacher Form zu führen.

(3) Das Personal ist in der Bedienung aller sicherheitstechnischen Einrichtungen genau zu unterweisen. Einmannbetrieb für die gesamte Betriebsanlage ist unzulässig.

(4) Die Betriebsanlage ist, soweit dies durchführbar ist, durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar mit der nächsten Feuerwehrstelle zu verbinden.

(5) Die Baulichkeiten sind mit ausreichenden Blitzschutzeinrichtungen auszurüsten, für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen ist.

(6) Das Betreten der Betriebsräume ist werksfremden Personen nur in Begleitung des Betriebsleiters oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu gestatten.

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