8. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Schihauptschulen) Zweck der Eignungsprüfung
§ 46.
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)