§ 46 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1985

8. ABSCHNITT

Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Schihauptschulen) Zweck der Eignungsprüfung

§ 46.

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.

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