8. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Neuen Skimittelschulen und Skihauptschulen) Zweck der Eignungsprüfung
§ 46.
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40140172
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