§ 46 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kommissionen

§ 46

(1) § 46.Jede Studienkommission gemäß § 40 Abs. 1 und 3 kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner ihrem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.

(2) Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Studienkommission angehören. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist von der Studienkommission anläßlich der Einsetzung der Kommission festzulegen. Jeder Kommission haben Vertreter der im § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personengruppen in gleicher Zahl anzugehören.

(3) Auf die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission und auf die Wahl des Vorsitzenden der Kommission sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und des § 35 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Gehört der Vorsitzende der Studienkommission einer Kommission gemäß Abs. 1 an, so führt er den Vorsitz.

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