16. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe Klausurprüfung
§ 46.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
- 3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
- 4. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127736
alte Dokumentnummer
N7199813414I
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