§ 468 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 468.

Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233998

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