Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Ausweis.
§ 465.
Das Nähere über Form, Inhalt, Einziehung und Umtausch des Ausweises ist in den Satzungen der zuständigen Gebietskrankenkasse zu regeln. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Hauptverbandes bindende Richtlinien hierüber erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094043
alte Dokumentnummer
N6195546033L
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