§ 463 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Weiterversicherung.

§ 463.

(1) Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.

(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094041

alte Dokumentnummer

N6195546031L

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