Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Begriff des unständig beschäftigten Arbeiters.
§ 462.
(1) Als unständig beschäftigter Arbeiter gilt, wer als Arbeiter in wechselnder Folge in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, sei es bei mehreren Dienstgebern oder bei ein und demselben Dienstgeber, gegen Entgelt kurzfristig beschäftigt ist.
(2) Kurzfristig ist das einzelne Beschäftigungsverhältnis, wenn es höchstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert.
(3) Arbeitstag im Sinne des Abs. 1 und 2 ist jeder Kalendertag, an dem der unständig beschäftigte Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis mindestens vier Stunden tätig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094040
alte Dokumentnummer
N6195546030L
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