§ 45a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 45a.

(1) Inwiefern ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.

(2) Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn die Ausschließungsgründe in seiner Person, als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht.

Schlagworte

Substitution

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030341

alte Dokumentnummer

N2197523694S

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