§ 45a.
(1) Inwiefern ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.
(2) Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn die Ausschließungsgründe in seiner Person, als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht.
Schlagworte
Substitution
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030341
alte Dokumentnummer
N2197523694S
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