§ 45a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

§ 45a.

Wird der Beschuldigte in Haft genommen, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung – sofern die Hauptverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser – unverzüglich Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen unentgeltlich zuzustellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, daß ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. § 45 Abs. 2 bleibt unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036840

alte Dokumentnummer

N2199329444J

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