Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 45a.
Wird der Beschuldigte in Haft genommen, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung – sofern die Hauptverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser – unverzüglich Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen unentgeltlich zuzustellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, daß ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. § 45 Abs. 2 bleibt unberührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036840
alte Dokumentnummer
N2199329444J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)