§ 45a
§ 45a. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe
- 1. des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder
- 2. einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung
in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung im Falle der Z 1 vom Verfügungsberechtigten und im Falle der Z 2 vom Antragsteller zu bezahlen. § 45 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
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