Vollziehung
§ 45
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28, 29 und 38,
- 2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39,
- 3. im Übrigen der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz.
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