Vollziehung
§ 45
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28, 29 und 38,
 - 2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39,
 - 3. im Übrigen der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz.
 
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