§ 45 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Vollziehung

§ 45

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28, 29 und 38,
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39,
  3. 3. im Übrigen der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz.

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