§ 45.
(1) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung
- 1. der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
- 2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
- 3. Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,
- 4. Kredit gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090218
alte Dokumentnummer
N5199812947U
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