§ 45 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1998

§ 45.

(1) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4 und der § 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung

  1. 1. der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird,
  2. 2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
  3. 3. Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,
  4. 4. Kredit gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090218

alte Dokumentnummer

N5199812947U

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